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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „de Picarda Fräsch“ e.V. .
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis eingetragen und hat seinen Sitz in
Saarlouis-Picard.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und der Abhaltung karnevalistischer Veranstaltungen, sowie der Pflege der Kameradschaft und des geselligen Beisammenseins. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Er ist Mitglied des Verbandes Saarländischer Karnevalsvereine, sowie des Bundes Deutscher Karnevalsvereine, deren Satzungen er anerkennt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat: Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
Aktive Mitglieder über 18 Jahre,
Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung, die Satzungen des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom amtierenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall geregelt. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Vereinslebens erlassenen Anordnungen zu befolgen.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit, trotz wiederholter Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bezahlt werden.
Jedes Mitglied ab 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder ab 18 Jahre.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Nach Anhörung der Hauptversammlung entscheidet der Vorstand endgültig.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins entrichtet einen Monatsbeitrag (Jahresbeitrag) dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen sind nach Maßgabe des §2 zu verwenden.

§ 8 Jugendabteilung

Der Verein unterhält eine selbständig geführte Jugendabteilung. Diese Abteilung wird nach der in der als Anlage beigefügten Jugndordnung geführt, und trägt den Zusatznamen „die Kaulquappen“.

§ 9 Leitung und Verwaltung

Der 1. und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe des Vorstandes und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem/der :

1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Kassierer/in
1. Schriftführer/in / Geschäftsführer/in
2. Schriftführer/in
Sitzungspräsident/in
Vertreter/in der Jugendabteilung
1. Beisitzer/in 2. Beisitzer/in
3. Beisitzer/in 4. Beisitzer/in
5. Beisitzer/in

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder, die ihr Amt zur Verfügung stellen wollen, haben dies 3 Monate vorher
schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder werden bis zum Termin der Neuwahl vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluß ersetzt.
Dem Vorstand obliegt es die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Ehrenamt und Vergütung

Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

§ 12 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung soll in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden, und im Falle seiner Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung zur Hauptversammlung muß spätestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich ergehen.
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so kann der Vorsitzende nach einer Vertagung von ¼ Stunde eine neue Hauptversammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 13 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorsitzende kann jederzeit eine Hauptversammlung einberufen und zwar mit einer Frist von zwei Wochen.
Die Mitglieder haben das Recht den Vorstand schriftlich zur Einberufung einer Hauptversammlung aufzufordern, wenn mindestens 50% der Stimmberechtigten unter Angabe von Gründen dies verlangen.
Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.
Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11

§ 14 Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Änderung der Satzung
2. Ausschluß eines Mitglieds
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins wenn nicht mindestens 7 ( sieben ) Mitglieder sich entscheiden ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

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