KV 1969 “de Picarda Fräsch” e.V.
letzte Aktualisierung: 03.03.2024 | © Karnevalsverein “de Picarda Fräsch” e.V.
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Satzung § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen  „de Picarda Fräsch“ e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis eingetragen und hat seinen Sitz in Saarlouis-Picard. § 2 Zweck des Vereins Der Zweck der Gesellschaft, ist die Pflege und die Förderung des heimatlichen Brauchtums. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch Abhalten von Kappensitzungen Abhalten von karnevalistischen Umzügen Abhalten von Maskenbällen Abhalten sonstiger gesellschaftlicher Veranstaltungen Aufnahme und Kontakt zu auswärtigen Vereinen Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3  Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01 bis 31.12 eines jeden Jahres. § 4 Mitgliedschaft Der Verein hat: Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre, Aktive Mitglieder über 18 Jahre, Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung, die Satzungen des Vereins anzuerkennen und zu achten. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom amtierenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Personen, die aktiv an den Angeboten des Vereins teilnehmen, müssen zwingend Mitglied im Verein sein. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Vereinslebens erlassenen Anordnungen zu befolgen. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit, trotz wiederholter Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bezahlt werden. Jedes Mitglied ab 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder ab 18 Jahren.  Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten. Der Ausschluss erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, • wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, • bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Karnevalsvereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Dieser muss fristgerecht schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. § 7 Beiträge der Mitglieder Jedes Mitglied des Vereins entrichtet einen Monatsbeitrag (Jahresbeitrag) dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen sind nach Maßgabe des §2 zu verwenden. § 8 Jugendabteilung Der Verein unterhält eine selbständig geführte Jugendabteilung. Diese Abteilung wird nach der in der als Anlage beigefügten Jugendordnung geführt, und trägt den Zusatznamen „die Kaulquappen“. § 9 Leitung und Verwaltung Die / der 1. und die / der 2. Vorsitzende, die / der 1. Geschäftsführer(in)/ Schriftführer(in) und die / der 1.Kassierer(in) leiten als geschäftsführender Vorstand die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe des Vorstandes und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus der / dem: 1. Vorsitzende/n 2. Vorsitzende/n 1. Kassierer/in 2. Kassierer/in 1. Schriftführer/in / Geschäftsführer/in 2. Schriftführer/in / Geschäftsführer/in Sitzungspräsident/in Vertreter/in der Jugendabteilung 1. Beisitzer/in 2. Beisitzer/in 3. Beisitzer/in 4. Beisitzer/in 5. Beisitzer/in Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder, die ihr Amt zur Verfügung stellen wollen, haben dies ein Monat vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Offene Vorstandsposten werden bis zum Termin der Hauptversammlung mit einem vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluss bestimmten Mitglied ersetzt und kooptiert. Dem Vorstand obliegt es die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonder-kommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden von der / dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von der / dem 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse wird von der / dem Schriftführer(in) Protokoll geführt, das von der / dem Sitzungsleiter(in) gegenzuzeichnen ist. § 10 Kassenprüfung Die Hauptversammlung wählt aus der Mitte seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwei Jahren, zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungs- abschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Zu ihren Aufgaben gehören die Überprüfung der Bargeld-geschäfte und Barbelege, die Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden, die Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind, die Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins, die Prüfung des Vereinsvermögens und die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buch-führungsvorschriften. Über die Kassenprüfung muss ein Prüfungsprotokoll erstellt und dem Vorstand vorgelegt werden. § 11 Ehrenamt und Vergütung §11.1 Der KV „de Picarda Fräsch“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nach §52 (2) Nr. 23 AO (Abgabenordnung) und nach §52 (2) Nr. 21 AO. §11.2. Mittel des KV „de Picarda Fräsch“ e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. §11.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §11.4. Vergütung für die Vereinstätigkeit (1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage der Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vereinsvorstand nach §26 BGB. (4) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereinsvorstands einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw. § 12 Hauptversammlung Die Hauptversammlung soll in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, und im Falle seiner Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung zur Hauptversammlung muss spätestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich ergehen. Die unter diesen Bedingungen einberufene Hauptversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. § 13 Außerordentliche Hauptversammlung Der Vorsitzende kann jederzeit eine Hauptversammlung einberufen und zwar mit einer Frist von zwei Wochen. Die Mitglieder haben das Recht den Vorstand schriftlich zur Einberufung einer Hauptversammlung aufzufordern, wenn mindestens 50% der Stimmberechtigten unter Angabe von Gründen dies verlangen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11 § 14 Zustimmung der Mitglieder Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die einfache Mehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 1. Änderung der Satzung 2. Ausschluss eines Mitglieds 3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins wenn nicht mindestens 7 ( sieben ) Mitglieder sich entscheiden ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. § 15 Gesellschaftsvermögen Das Gesellschaftsvermögen, kann nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden. §16  Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Demenz Verein Saarlouis e.V. Ludwigsstraße 5, 66740 Saarlouis zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung des K.V. "De Picarda Fräsch" e.V. am 10.05.2013 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis in Kraft.
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